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Mietpreisbremse 2026: So prüfen Sie, ob Ihre Miete zu hoch ist

Millionen Mieter in Deutschland zahlen möglicherweise zu viel Miete. Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Neuvermietung – doch viele kennen ihre Rechte nicht. Wir zeigen Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie prüfen, ob Ihre Miete legal ist, und wie Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern können.

Was ist die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse besagt: Bei Neuvermietung darf die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Sie gilt seit 2015 und wurde mehrfach verlängert – aktuell bis Ende 2028.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Mietpreisbremse gilt nicht überall, sondern nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Landesregierungen legen diese Gebiete per Verordnung fest. Aktuell gilt die Mietpreisbremse unter anderem in:

  • Berlin – gesamtes Stadtgebiet
  • München – Stadt und viele Umlandgemeinden
  • Hamburg – gesamtes Stadtgebiet
  • Frankfurt am Main – Stadt und Umland
  • Köln, Düsseldorf, Stuttgart – und viele weitere Großstädte

Insgesamt sind über 400 Gemeinden in Deutschland betroffen.

So prüfen Sie Ihre Miete in 4 Schritten

Schritt 1: Gilt die Mietpreisbremse in Ihrer Gemeinde?

Prüfen Sie, ob Ihre Stadt oder Gemeinde in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt. Die Information finden Sie auf der Website Ihres Bundeslandes oder Ihrer Gemeinde.

Schritt 2: Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete finden Sie im Mietspiegel Ihrer Stadt. Dieser berücksichtigt Lage, Baujahr, Ausstattung und Größe der Wohnung. Nutzen Sie unseren Mietpreisbremse-Rechner für eine erste Einschätzung.

Schritt 3: Berechnen Sie die maximal zulässige Miete

  • Ortsübliche Vergleichsmiete ermitteln (z. B. 10 Euro/m²)
  • Plus 10 % Aufschlag = maximal zulässige Miete (11 Euro/m²)
  • Bei 70 m² Wohnung: maximal 770 Euro Kaltmiete

Schritt 4: Vergleichen Sie mit Ihrer tatsächlichen Miete

Zahlen Sie mehr als die berechnete Maximalmiete? Dann haben Sie gute Chancen, die Differenz zurückzufordern.

Rechenbeispiel

| Kriterium | Betrag | | :-------------------------- | :-------------- | | Ortsübliche Vergleichsmiete | 12 Euro/m² | | Maximal zulässig (+10 %) | 13,20 Euro/m² | | Tatsächliche Miete | 15 Euro/m² | | Überhöhung pro m² | 1,80 Euro | | Bei 65 m² pro Monat | 117 Euro | | Pro Jahr | 1.404 Euro |

Die Rüge: So fordern Sie zu viel gezahlte Miete zurück

Seit 2019 können Mieter zu viel gezahlte Miete rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Rüge zurückfordern. Die Rüge ist der formale Schritt, mit dem Sie Ihren Vermieter auf den Verstoß hinweisen.

Was die Rüge enthalten muss

  • Adresse der Wohnung und Ihr Mietverhältnis
  • Hinweis auf die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
  • Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete und die zulässige Maximalmiete
  • Aufforderung zur Absenkung der Miete auf das zulässige Niveau

Muster-Rüge

„Sehr geehrte/r [Vermieter], hiermit rüge ich gemäß § 556g Abs. 2 BGB die Höhe der vereinbarten Miete für die Wohnung [Adresse]. Die ortsübliche Vergleichsmiete beträgt laut Mietspiegel [X] Euro/m². Die nach § 556d BGB maximal zulässige Miete beträgt daher [X + 10 %] Euro/m². Ich fordere Sie auf, die Miete auf [maximal zulässiger Betrag] Euro monatlich abzusenken."

Wichtig: Fristen und Form

  • Die Rüge muss schriftlich erfolgen (Brief oder E-Mail reicht)
  • Ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern
  • Es gibt keine Frist für die Rüge – Sie können sie jederzeit aussprechen
  • Schicken Sie die Rüge per Einschreiben für den Nachweis

Ausnahmen: Wann die Mietpreisbremse nicht gilt

Nicht jede Wohnung unterliegt der Mietpreisbremse. Es gibt wichtige Ausnahmen:

Neubauten

Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind von der Mietpreisbremse ausgenommen. Der Gesetzgeber will so den Neubau nicht ausbremsen.

Umfassende Modernisierung

Hat der Vermieter die Wohnung umfassend modernisiert (Kosten mindestens ein Drittel des Neubauwertes), gilt die Mietpreisbremse ebenfalls nicht.

Vormiete

War die Miete des Vormieters bereits höher als die zulässige Miete, darf der Vermieter diese Miete beibehalten – auch wenn sie über der 10-%-Grenze liegt. Allerdings muss er dies dem Mieter unaufgefordert vor Vertragsschluss mitteilen.

Möblierte Wohnungen

Bei möblierten Wohnungen darf ein Möblierungszuschlag erhoben werden. In der Praxis nutzen einige Vermieter dies, um die Mietpreisbremse zu umgehen. Die Rechtsprechung hierzu ist noch nicht einheitlich.

Was tun, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Reagiert Ihr Vermieter nicht auf die Rüge, haben Sie mehrere Optionen:

  • Mieterverein: Für Mitglieder oft kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung bei der Durchsetzung
  • Schlichtungsstelle: In vielen Städten gibt es kostenlose Miet-Schlichtungsstellen
  • Anwalt für Mietrecht: Kosten werden bei Rechtsschutzversicherung oft übernommen
  • Klage: Als letztes Mittel können Sie die Mietsenkung gerichtlich durchsetzen

Tipp: Miete unter Vorbehalt zahlen

Zahlen Sie die volle Miete weiter, aber setzen Sie einen schriftlichen Vorbehalt: „Ich zahle die Miete unter dem Vorbehalt der Rückforderung des überhöhten Anteils." So vermeiden Sie eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs.

Die Kappungsgrenze: Schutz auch für bestehende Mietverträge

Neben der Mietpreisbremse bei Neuvermietung gibt es die Kappungsgrenze für bestehende Mietverhältnisse. Die Miete darf innerhalb von drei Jahren um maximal 20 % steigen – in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt sogar nur um 15 %.