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Zuletzt aktualisiert: 25. März 2026

Pfändungsrechner 2024 - Pfändbares Einkommen berechnen

Berechnen Sie Ihr pfändbares und unpfändbares Einkommen nach der aktuellen Pfändungstabelle 2024. Berücksichtigt Unterhaltspflichten und alle Freigrenzen nach § 850c ZPO.

Pfändungsrechner 2024

⚖️

Ihr monatliches Nettoeinkommen nach Steuern und Sozialabgaben

Ehepartner, Kinder oder andere Unterhaltsberechtigte

Pfändungsergebnis

Pfändbarer Betrag

408,86 €

pro Monat

Unpfändbarer Betrag

2.091,14 €

verbleibt Ihnen

Pfändbar pro Jahr

4.906,32 €

x 12 Monate

Visuelle Aufteilung

83.6%
16.4%
Unpfändbar: 2.091,14 €Pfändbar: 408,86 €

Berechnungsdetails

Nettoeinkommen:2.500,00 €
Pfändungsfreigrenze (0 Personen):1.402,28 €
Betrag über Freigrenze:1.097,72 €
Pfändbarer Betrag:408,86 €

Pfändungsfreigrenzen 2024 (monatlich)

UnterhaltspflichtigeFreigrenzeErhöhung je Person
0 Personen1.402,28 €-
1 Person1.930,04 €+527,76 €
2 Personen2.457,80 €+527,76 €
3 Personen2.985,56 €+527,76 €
4 Personen3.513,32 €+527,76 €
5 Personen4.041,08 €+527,76 €

Wichtige Hinweise

  • • Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens unpfändbar
  • • Urlaubsgeld ist unpfändbar, soweit es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt
  • • Bei Unterhaltspfändung (§ 850d ZPO) gelten niedrigere Freigrenzen
  • • Ein P-Konto schützt automatisch den Grundfreibetrag

⚖️ Rechtlicher Hinweis

Diese Berechnung dient nur zur groben Orientierung und ersetzt keine professionelle Rechts- oder Steuerberatung. Die tatsächlichen pfändbaren Beträge können abweichen. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen Rechtsanwalt oder eine Schuldnerberatungsstelle. Alle Angaben ohne Gewähr.

Pfändung und Pfändungsschutz in Deutschland

Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein häufiges Mittel der Zwangsvollstreckung in Deutschland. Wenn ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (z.B. Gerichtsurteil, Vollstreckungsbescheid) hat, kann er das Einkommen des Schuldners pfänden lassen. Dabei muss jedoch der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO beachtet werden, der dem Schuldner ein Existenzminimum sichert.

Unser Pfändungsrechner ermöglicht Ihnen eine schnelle Berechnung des pfändbaren und unpfändbaren Einkommens basierend auf der aktuellen Pfändungstabelle 2024. Der Rechner berücksichtigt Ihr Nettoeinkommen und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Pfändungsfreigrenzen 2024 (monatlich)

  • 0 Unterhaltspflichtige: 1.402,28 EUR
  • 1 Person: 1.930,04 EUR (+527,76 EUR)
  • 2 Personen: 2.457,80 EUR
  • 3 Personen: 2.985,56 EUR
  • 4 Personen: 3.513,32 EUR
  • 5+ Personen: 4.041,08 EUR

Wie funktioniert die Lohnpfändung?

Bei einer Lohnpfändung läuft folgender Prozess ab:

  1. 1. Vollstreckungstitel: Der Gläubiger verfügt über einen vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, notariell beurkundete Forderung).
  2. 2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB): Das Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen PfÜB.
  3. 3. Zustellung an Arbeitgeber: Der PfÜB wird dem Arbeitgeber (Drittschuldner) zugestellt.
  4. 4. Berechnung: Der Arbeitgeber berechnet anhand der Pfändungstabelle den pfändbaren Betrag.
  5. 5. Auszahlung: Der pfändbare Betrag wird an den Gläubiger überwiesen, der Rest an den Arbeitnehmer.

Die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO

Die Pfändungstabelle legt fest, welcher Anteil des Nettoeinkommens gepfändet werden darf. Sie berücksichtigt zwei wesentliche Faktoren: die Höhe des Nettoeinkommens und die Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.

Unterhalb der Pfändungsfreigrenze kann nichts gepfändet werden. Über der Freigrenze steigt der pfändbare Anteil progressiv an. Die Pfändungsfreigrenze erhöht sich um 527,76 EUR für jede unterhaltspflichtige Person.

Wie wird der pfändbare Betrag gestaffelt?

Der Betrag über der Pfändungsfreigrenze wird nicht vollständig gepfändet, sondern in Stufen:

  • Erste Stufe (ca. 700 EUR über Freigrenze): ca. 30% werden gepfändet
  • Zweite Stufe (weitere ca. 700 EUR): ca. 50% werden gepfändet
  • Darüber: 100% des übersteigenden Betrags wird gepfändet

Das P-Konto: Schutz bei Kontopfändung

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) nach § 850k ZPO schützt ein Bankguthaben automatisch bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenze. Jeder Kontoinhaber hat das Recht, sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Die Bank darf dies nicht verweigern.

P-Konto: Wichtige Fakten

  • Grundfreibetrag: 1.402,28 EUR automatisch geschützt
  • Erhöhung möglich: Per Bescheinigung (Arbeitgeber, Schuldnerberatung, Anwalt)
  • Nur 1 P-Konto: Pro Person ist nur ein P-Konto erlaubt
  • Schutz ab Umwandlung: Sofortiger Schutz nach Umstellung
  • Übertragbar: Nicht genutzter Freibetrag kann in den Folgemonat übertragen werden
  • Kostenlos: Die Umwandlung darf nicht teurer sein als ein normales Girokonto

Welches Einkommen ist unpfändbar?

Neben der allgemeinen Pfändungsfreigrenze gibt es Einkommensarten, die ganz oder teilweise unpfändbar sind:

  • Bürgergeld / Grundsicherung: Vollständig unpfändbar
  • Kindergeld: Unpfändbar (wird auf P-Konto-Freibetrag addiert)
  • Pflegegeld: Unpfändbar nach § 54 SGB I
  • Weihnachtsgeld: Bis zur Hälfte des monatlichen Einkommens (max. 500 EUR) unpfändbar
  • Urlaubsgeld: Im Rahmen des Üblichen unpfändbar
  • Überstundenvergütung: Zur Hälfte unpfändbar
  • Aufwandsentschädigungen: Unpfändbar, soweit steuerfrei
  • Blindengeld: Vollständig unpfändbar

Unterhaltspfändung: Besondere Regeln

Bei der Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO gelten deutlich strengere Regeln als bei der normalen Pfändung. Unterhaltsgläubiger (z.B. Kinder, Ehepartner) haben Vorrang und können den Schuldner bis auf das Existenzminimum pfänden. Die normalen Pfändungsfreigrenzen gelten hier nicht.

Dem Schuldner muss bei der Unterhaltspfändung nur der Betrag belassen werden, der für seinen eigenen notwendigen Unterhalt erforderlich ist. Dieser liegt in der Regel deutlich unter der normalen Pfändungsfreigrenze und orientiert sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum.

Tipps für Betroffene einer Pfändung

Sofortmaßnahmen bei Pfändung

  • P-Konto einrichten: Lassen Sie Ihr Girokonto sofort in ein P-Konto umwandeln
  • Bescheinigung besorgen: Lassen Sie die erhöhten Freibeträge bei Unterhaltspflichten bescheinigen
  • Schuldnerberatung aufsuchen: Kostenlose Beratung durch gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen
  • Gehaltsabrechnung prüfen: Kontrollieren Sie, ob der Arbeitgeber die Pfändungstabelle korrekt anwendet
  • Unpfändbares Einkommen sichern: Stellen Sie sicher, dass Kindergeld, Pflegegeld etc. korrekt behandelt werden
  • Privatinsolvenz prüfen: Nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase können Restschulden erlassen werden

Privatinsolvenz als Ausweg

Wenn die Schulden überhandnehmen, kann die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenzverfahren) ein Weg zur Entschuldung sein. Nach einer Wohlverhaltensphase von 3 Jahren (seit 2020 verkürzt) werden die Restschulden erlassen (Restschuldbefreiung). Während der Insolvenz gelten die Pfändungsfreigrenzen für das Einkommen.

Voraussetzung ist ein gescheiterter außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern. Die Schuldnerberatung kann bei diesem Verfahren unterstützen und alle notwendigen Schritte begleiten.

Häufige Irrtümer bei der Pfändung

Irrtum: "Mein gesamtes Gehalt wird gepfändet"

Falsch. Der Pfändungsschutz nach § 850c ZPO stellt sicher, dass Ihnen mindestens die Pfändungsfreigrenze von 1.402,28 EUR (plus Zuschläge für Unterhaltspflichten) verbleibt.

Irrtum: "Mit einem P-Konto bin ich vor jeder Pfändung geschützt"

Teilweise richtig. Das P-Konto schützt nur den Grundfreibetrag. Beträge darüber können weiterhin gepfändet werden. Außerdem schützt es nicht vor Lohnpfändung - dafür gelten die Regelungen des § 850c ZPO.

Irrtum: "Der Arbeitgeber kann mich wegen einer Pfändung kündigen"

Grundsätzlich nein. Eine Lohnpfändung allein ist kein Kündigungsgrund. Allerdings kann wiederholte Pfändung bei bestimmten Berufen (z.B. im Bankwesen) problematisch sein.

Kostenlose Hilfe bei Schulden

Wenn Sie von einer Pfändung betroffen sind, gibt es zahlreiche kostenlose Hilfsangebote:

  • Schuldnerberatungsstellen: Kostenlose Beratung durch Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, DRK)
  • Verbraucherzentralen: Schuldnerberatung in vielen Bundesländern
  • Kommunale Beratungsstellen: Viele Städte und Gemeinden bieten kostenlose Schuldnerberatung
  • Beratungshilfe: Bei geringem Einkommen können Sie Beratungshilfe für anwaltliche Beratung erhalten
  • Prozesskostenhilfe: Bei gerichtlichen Verfahren besteht Anspruch auf PKH

Häufig gestellte Fragen zum Pfändungsrechner

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