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Zuletzt aktualisiert: 24. März 2026

Unterhaltsrechner 2026 - Kindesunterhalt berechnen

Berechnen Sie den Kindesunterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 2026. Mit Kindergeld-Anrechnung, Selbstbehalt-Prüfung und Berechnung für mehrere Kinder.

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Unterhaltsrechner

Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnen

Einkommen & Optionen

Einkommensstufe 5 (bis 3.700,00 €)

Alter der Kinder

0-5 Jahre
6-11 Jahre

Ergebnis: Kindesunterhalt

Kind 1 (4 Jahre)

0-5 Jahre

Tabellenbetrag: 576,00 €

Kindergeld: -125,00 €

451,00 €

Kind 2 (10 Jahre)

6-11 Jahre

Tabellenbetrag: 662,00 €

Kindergeld: -125,00 €

537,00 €

Gesamt (Tabelle)

1.238,00 €

pro Monat

Kindergeld-Abzug

-250,00 €

pro Monat

Zahlbetrag

988,00 €

pro Monat (11.856,00 €/Jahr)

✅ Selbstbehalt gewahrt

Notwendiger Selbstbehalt: 1.370,00 € | Verfügbar nach Selbstbehalt: 2.130,00 €

Düsseldorfer Tabelle 2026 - Einkommensstufen

Stufe 1: bis 2.100
Stufe 2: bis 2.500
Stufe 3: bis 2.900
Stufe 4: bis 3.300
Stufe 5: bis 3.700
Stufe 6: bis 4.100

⚖️ Rechtlicher Hinweis

Diese Berechnung dient nur zur groben Orientierung und ersetzt keine professionelle Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Kindesunterhalt in Deutschland: Der komplette Leitfaden 2026

Der Kindesunterhalt ist eine der wichtigsten finanziellen Verpflichtungen, die nach einer Trennung oder Scheidung entsteht. In Deutschland wird der Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet, die als bundesweite Leitlinie gilt. Unser Unterhaltsrechner hilft Ihnen, den voraussichtlichen Unterhaltsbetrag schnell und zuverlässig zu ermitteln.

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag und den anderen Oberlandesgerichten erstellt. Sie berücksichtigt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, das Alter der Kinder und den notwendigen Selbstbehalt. Seit ihrer Einführung 1962 ist sie die maßgebliche Orientierungshilfe für Familiengerichte in ganz Deutschland.

Wichtige Änderungen 2026

  • Erhöhte Bedarfssätze: Die Mindestunterhaltsbeträge wurden erneut angehoben, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen
  • Kindergeld: Das Kindergeld beträgt einheitlich 250 € pro Kind und wird hälftig (Minderjährige) bzw. vollständig (Volljährige) angerechnet
  • Selbstbehalt: Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 1.370 €, gegenüber volljährigen Kindern 1.650 €

Düsseldorfer Tabelle 2026: So funktioniert die Berechnung

Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt. Davon ausgehend wird die Einkommensstufe in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. In Kombination mit dem Alter des Kindes ergibt sich der Tabellenbetrag, von dem das Kindergeld abgezogen wird.

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Das bereinigte Nettoeinkommen ist das maßgebliche Einkommen für die Unterhaltsberechnung. Es wird berechnet, indem vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% oder Einzelnachweis), ehebedingte Verbindlichkeiten und Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Überstundenvergütungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig einbezogen.

Schritt 2: Einkommensstufe bestimmen

Die Düsseldorfer Tabelle kennt 15 Einkommensstufen, die von bis 2.100 € (Stufe 1) bis über 11.200 € (Stufe 15) reichen. Die erste Stufe entspricht dem Mindestunterhalt. Mit jeder höheren Stufe steigt der Unterhaltsbedarf. Bei einem Nettoeinkommen von z.B. 3.500 € liegt man in Stufe 5 (3.301-3.700 €).

Schritt 3: Altersgruppe des Kindes

Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet vier Altersgruppen: 0-5 Jahre (1. Altersstufe), 6-11 Jahre (2. Altersstufe), 12-17 Jahre (3. Altersstufe) und ab 18 Jahre (4. Altersstufe). Der Unterhaltsbedarf steigt mit dem Alter des Kindes, da ältere Kinder höhere Kosten für Bildung, Kleidung und Freizeitaktivitäten verursachen.

Schritt 4: Kindergeld-Anrechnung

Das Kindergeld von 250 € pro Kind wird auf den Tabellenbetrag angerechnet. Bei minderjährigen Kindern wird nur die Hälfte (125 €) abgezogen, da der betreuende Elternteil seinen Anteil durch Naturalunterhalt (Wohnung, Verpflegung, Betreuung) erbringt. Bei volljährigen Kindern wird das gesamte Kindergeld (250 €) angerechnet.

Berechnungsbeispiel

Situation: Nettoeinkommen 3.500 €, Kind 8 Jahre

Einkommensstufe: 5 (3.301-3.700 €)

Tabellenbetrag für 6-11 Jahre: 662 €

Kindergeld-Anrechnung (hälftig): -125 €

Zahlbetrag: 537 € pro Monat

Selbstbehalt und Mangelfallberechnung

Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beträgt der notwendige Selbstbehalt 1.370 € bei Erwerbstätigen und 1.120 € bei Nichterwerbstätigen. Gegenüber volljährigen Kindern liegt er bei 1.650 €.

Wenn das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht ausreicht, um den Unterhalt für alle Kinder vollständig zu zahlen, liegt ein Mangelfall vor. In diesem Fall wird der verfügbare Betrag nach einer bestimmten Rangfolge und anteilig auf die Berechtigten verteilt. Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte volljährige Kinder (in Erstausbildung, unter 21, im Haushalt eines Elternteils) haben dabei Vorrang.

Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

  1. Rang 1: Minderjährige unverheiratete Kinder und privilegierte Volljährige
  2. Rang 2: Betreuungsunterhalt für Elternteile (§ 1615l BGB) und Ehegatten bei langer Ehe
  3. Rang 3: Ehegattenunterhalt
  4. Rang 4: Volljährige nicht-privilegierte Kinder
  5. Rang 5: Enkel und weitere Verwandte

Bei einem Mangelfall zwischen mehreren gleichrangigen Berechtigten wird der verfügbare Betrag im Verhältnis der jeweiligen Einsatzbeträge (Zahlbeträge nach Kindergeldabzug) aufgeteilt. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann hier eine genaue Berechnung vornehmen.

Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Wer zahlt Unterhalt bei gemeinsamen Sorgerecht?

Das Sorgerecht hat keinen direkten Einfluss auf die Unterhaltspflicht. Entscheidend ist, bei wem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt seinen Unterhalt durch Betreuung, Verpflegung und Wohnung (Naturalunterhalt). Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei einem echten Wechselmodell (50:50-Betreuung) müssen beide Elternteile anteilig Barunterhalt leisten.

Kann der Unterhalt dynamisch tituliert werden?

Ja, eine dynamische Titulierung ist die bevorzugte Form der Unterhaltsfestsetzung für minderjährige Kinder. Dabei wird der Unterhalt als Prozentsatz des Mindestunterhalts festgelegt (z.B. 105% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe). So passt sich der Unterhalt automatisch an, wenn der Mindestunterhalt erhöht wird oder das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt. Eine Abänderungsklage ist dann nur bei wesentlichen Einkommensänderungen erforderlich.

Welche Sonderbedürfnisse werden beim Unterhalt berücksichtigt?

Neben dem regulären Unterhalt können Sonderbedarf (einmalige, unvorhersehbare Kosten wie Zahnspange, Brille oder Klassenfahrt) und Mehrbedarf (regelmäßige, dauerhafte Kosten wie Nachhilfe, Musikunterricht oder Kindergartenbeiträge) geltend gemacht werden. Diese Kosten werden zusätzlich zum Tabellenbetrag von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen getragen. Der Anspruch auf Sonderbedarf ist auf ein Jahr rückwirkend beschränkt.

Was ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für alleinerziehende Elternteile, deren Kinder keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Er wird vom Jugendamt gezahlt und beträgt maximal den Mindestunterhalt abzüglich des vollen Kindergeldes. Seit 2017 gibt es keine zeitliche Begrenzung mehr, und Kinder bis 18 Jahre haben Anspruch. Der Staat fordert den Vorschuss anschließend vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück.

Unterhalt für volljährige Kinder

Auch nach Erreichen der Volljährigkeit besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch, solange sich das Kind in einer Erstausbildung oder einem Erststudium befindet. Für volljährige Kinder gelten jedoch einige Besonderheiten, die bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.

Bei volljährigen Kindern sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Der Bedarf richtet sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Das Kindergeld wird vollständig angerechnet. Eigenes Einkommen des Kindes wird ebenfalls berücksichtigt – bei Erwerbstätigkeit (z.B. Werkstudent) wird das Einkommen um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt und zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet.

Für volljährige Kinder, die nicht mehr bei einem Elternteil wohnen (z.B. Studenten in einer eigenen Wohnung), besteht ein Bedarfssatz von 930 € (inklusive 410 € Warmmiete). Dieser gilt als Regelbedarf und ist unabhängig von der Düsseldorfer Tabelle. BAföG-Leistungen werden auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.

Häufig gestellte Fragen zum Unterhaltsrechner

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