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Zuletzt aktualisiert: 24. März 2026

Schenkungsteuer-Rechner 2026

Berechnen Sie die Schenkungsteuer nach dem aktuellen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Mit allen Freibeträgen, Steuerklassen und Steuersätzen für jeden Verwandtschaftsgrad.

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Schenkungsteuer-Rechner

Schenkungsteuer und Freibeträge nach ErbStG berechnen

Angaben zur Schenkung

Freibeträge (alle 10 Jahre)

Ehepartner500.000 €
Kinder400.000 €
Enkel200.000 €
Eltern20.000 €
Geschwister20.000 €
Neffe20.000 €
Andere Personen (Freunde etc.)20.000 €

Ergebnis: Schenkungsteuer

Wert der Schenkung500.000,00 €
Freibetrag (Kinder)-400.000,00 €
Steuerpflichtiger Betrag100.000,00 €

Steuerklasse

I

Steuersatz: 11%

Schenkungsteuer

11.000,00 €

Effektiv: 2.2%

Verbleibender Betrag

489.000,00 €

nach Steuern

Steuersätze nach Steuerklasse (§ 19 ErbStG)

Steuerpfl. Erwerb bisKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 €7%15%30%
300.000 €11%20%30%
600.000 €15%25%30%
6.000.000 €19%30%30%
13.000.000 €23%35%50%
26.000.000 €27%40%50%
darüber30%43%50%

⚖️ Rechtlicher Hinweis

Diese Berechnung dient nur zur groben Orientierung und ersetzt keine professionelle Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.

Schenkungsteuer in Deutschland: Der komplette Leitfaden 2026

Die Schenkungsteuer ist neben der Erbschaftsteuer eine der wichtigsten Steuern bei der Vermögensübertragung in Deutschland. Sie wird durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und fällt an, wenn Vermögenswerte zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen werden. Unser Schenkungsteuer-Rechner hilft Ihnen, die voraussichtliche Steuerlast schnell und zuverlässig zu ermitteln.

Die Schenkungsteuer verwendet dieselben Freibeträge und Steuersätze wie die Erbschaftsteuer. Der entscheidende Vorteil der Schenkung: Die Freibeträge können alle 10 Jahre erneut genutzt werden, was eine langfristige, steueroptimierte Vermögensübertragung ermöglicht. Bei frühzeitiger Planung lassen sich so erhebliche Beträge steuerfrei übertragen.

Freibeträge auf einen Blick (§ 16 ErbStG)

Ehepartner

500.000 €

Kinder

400.000 €

Enkel

200.000 €

Alle anderen

20.000 €

Alle Freibeträge gelten pro Schenker und Beschenktem und erneuern sich alle 10 Jahre.

Steuerklassen und Steuersätze der Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richten. Je enger die Verwandtschaft, desto günstiger die Steuerklasse und desto niedriger die Steuersätze.

Steuerklasse I (7-30%)

Steuerklasse I gilt für die engsten Familienangehörigen: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder, Enkel und Urenkel. Diese Gruppe profitiert von den höchsten Freibeträgen und den niedrigsten Steuersätzen. Die Steuersätze reichen von 7% (bis 75.000 € steuerpflichtiger Erwerb) bis 30% (über 26.000.000 €).

Steuerklasse II (15-43%)

Steuerklasse II umfasst: Eltern und Großeltern (bei Schenkungen, bei Erbschaften fallen diese in Klasse I), Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehepartner. Der Freibetrag beträgt einheitlich 20.000 €. Die Steuersätze liegen zwischen 15% und 43%.

Steuerklasse III (30-50%)

Steuerklasse III gilt für alle anderen Personen, insbesondere nichteheliche Lebenspartner (ohne Eintragung), Freunde und sonstige Dritte. Der Freibetrag beträgt nur 20.000 €, und die Steuersätze sind mit 30-50% die höchsten. Bei Schenkungen an den Lebenspartner ohne eingetragene Partnerschaft können schnell hohe Steuern anfallen.

Berechnungsbeispiel

Situation: Mutter schenkt Sohn eine Immobilie im Wert von 600.000 €

Freibetrag (Kind): 400.000 €

Steuerpflichtiger Betrag: 200.000 €

Steuerklasse I, Steuersatz: 11% (bis 300.000 €)

Schenkungsteuer: 22.000 € (effektiv 3,7%)

Strategien zur legalen Steueroptimierung bei Schenkungen

Es gibt zahlreiche legale Möglichkeiten, die Schenkungsteuer zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Die wichtigsten Strategien nutzen die 10-Jahres-Regel, die verschiedenen Freibeträge und besondere Steuervergünstigungen.

1. Gestaffelte Schenkungen (10-Jahres-Regel)

Die effektivste Strategie ist die Aufteilung großer Vermögen in mehrere Schenkungen im Abstand von 10 Jahren. Beispiel: Ein Vermögen von 1.200.000 € soll an ein Kind übertragen werden. Statt einer einmaligen Schenkung (Steuer auf 800.000 € = 152.000 €) werden drei Schenkungen von je 400.000 € alle 10 Jahre durchgeführt – komplett steuerfrei.

2. Kettenschenkung über den Ehepartner

Wenn ein Elternteil allein über das Vermögen verfügt, kann zunächst ein Teil an den Ehepartner geschenkt werden (Freibetrag 500.000 €), der diesen dann an das Kind weiterschenkt (Freibetrag 400.000 €). So können beide Eltern ihre jeweiligen Freibeträge nutzen. Wichtig: Es darf keine Verpflichtung zur Weiterschenkung bestehen.

3. Nießbrauch und Wohnrecht

Bei Immobilienschenkungen kann der Schenker sich ein Nießbrauchrecht oder Wohnrecht vorbehalten. Der Wert dieses Rechts wird vom Immobilienwert abgezogen, was den steuerpflichtigen Betrag erheblich reduziert. Der Nießbrauch wird nach dem Kapitalwertfaktor (abhängig vom Alter des Schenkers) berechnet. Bei einem 65-jährigen Schenker kann der Abzug 30-40% des Immobilienwerts betragen.

4. Familienheim-Regelung

Selbstgenutztes Wohneigentum kann unter bestimmten Voraussetzungen komplett steuerfrei an den Ehepartner übertragen werden – unabhängig vom Wert. Bei Übertragung an Kinder ist die Befreiung auf 200 m² Wohnfläche begrenzt, und das Kind muss die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen. Diese Regelung bietet enormes Steuereinsparpotenzial bei wertvollen Immobilien.

Schenkung von Immobilien: Besonderheiten und Bewertung

Die Schenkung von Immobilien ist die häufigste Form der Vermögensübertragung und unterliegt besonderen Bewertungsregeln. Für die Schenkungsteuer wird der Immobilienwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG) ermittelt, nicht nach dem Verkehrswert. In vielen Fällen liegt der steuerliche Wert unter dem tatsächlichen Marktwert, was die Steuerlast reduziert.

Vermietete Wohnimmobilien werden mit einem zusätzlichen Abschlag von 10% bewertet (§ 13d ErbStG), was den steuerpflichtigen Wert weiter senkt. Bei einer vermieteten Wohnung im Wert von 500.000 € beträgt der steuerliche Wert nur 450.000 €. Zusammen mit dem Freibetrag für Kinder (400.000 €) beträgt der steuerpflichtige Betrag nur noch 50.000 € – die Steuer in Klasse I nur 3.500 €.

Bei der Schenkung einer Immobilie fallen zusätzlich Notarkosten und ggf. Grundbuchgebühren an. Die Grunderwerbsteuer entfällt jedoch bei Schenkungen zwischen Verwandten in gerader Linie (Eltern, Kinder, Enkel) und zwischen Ehepartnern. Dies ist ein weiterer Vorteil der Schenkung gegenüber einem Verkauf innerhalb der Familie.

Häufig gestellte Fragen zum Schenkungsteuer-Rechner

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