Pflegegeld-Rechner 2026 - Alle Pflegegrade & Leistungen berechnen
Berechnen Sie Ihren Anspruch auf Pflegegeld, Sachleistungen und Kombinationsleistung mit aktuellen Werten 2026. Inklusive Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.
Pflegegeld-Rechner 2026
🏥Ab Pflegegrad 2, wenn die Pflegeperson verhindert ist (Urlaub, Krankheit)
Ihre Pflegeleistungen
Pflegegeld
573,00 €
pro Monat
Entlastungsbetrag
125,00 €
pro Monat
Gesamt monatlich
698,00 €
alle Leistungen
Jahresübersicht
Leistungsübersicht Pflegegrad 3
| Leistungsart | Betrag/Monat |
|---|---|
| Pflegegeld (ambulant) | 573,00 € |
| Pflegesachleistung | 1.432,00 € |
| Stationäre Pflege | 1.262,00 € |
| Entlastungsbetrag | 125,00 € |
⚖️ Rechtlicher Hinweis
Diese Berechnung dient nur zur groben Orientierung und ersetzt keine professionelle Rechts- oder Steuerberatung. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte einen Pflegeberater, Ihre Pflegekasse oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.
Pflegegeld 2026: Alles was Sie wissen müssen
Das Pflegegeld ist eine zentrale Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung in Deutschland. Es wird an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen versorgt werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem festgestellten Pflegegrad und wird monatlich von der Pflegekasse überwiesen.
Mit unserem kostenlosen Pflegegeld-Rechner 2026 können Sie schnell und einfach berechnen, welche Leistungen Ihnen oder Ihrem Angehörigen zustehen. Der Rechner berücksichtigt alle aktuellen Werte für Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung, Verhinderungspflege und den Entlastungsbetrag.
Pflegegeld-Übersicht 2026
- Pflegegrad 1: 0 EUR Pflegegeld (nur Entlastungsbetrag 125 EUR)
- Pflegegrad 2: 332 EUR/Monat
- Pflegegrad 3: 573 EUR/Monat
- Pflegegrad 4: 765 EUR/Monat
- Pflegegrad 5: 947 EUR/Monat
Was ist Pflegegeld und wer hat Anspruch?
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung. Es wird an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gezahlt, die sich die Pflege selbst organisieren möchten und von Angehörigen, Nachbarn oder Freunden gepflegt werden. Bei Pflegegrad 1 besteht lediglich Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 125 EUR monatlich.
Das Pflegegeld steht dem Pflegebedürftigen frei zur Verfügung. Es muss nicht nachgewiesen werden, wofür es verwendet wird. In der Praxis wird es häufig als Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld monatlich direkt an den Pflegebedürftigen.
Voraussetzungen für den Pflegegeld-Bezug
- • Pflegegrad 2 bis 5: Ein anerkannter Pflegegrad (Begutachtung durch den Medizinischen Dienst)
- • Häusliche Pflege: Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden
- • Selbstorganisierte Pflege: Die Pflege wird durch Privatpersonen (nicht professionelle Dienste) erbracht
- • Beratungseinsätze: Regelmäßige Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI müssen wahrgenommen werden
Pflegesachleistungen vs. Pflegegeld
Neben dem Pflegegeld gibt es die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI. Diese werden direkt an ambulante Pflegedienste gezahlt, die professionelle Pflege im häuslichen Umfeld erbringen. Die Beträge für Pflegesachleistungen sind deutlich höher als das Pflegegeld, da professionelle Pflege kostenintensiver ist.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistung | Stationär |
|---|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 EUR | 0 EUR | 0 EUR |
| Pflegegrad 2 | 332 EUR | 761 EUR | 770 EUR |
| Pflegegrad 3 | 573 EUR | 1.432 EUR | 1.262 EUR |
| Pflegegrad 4 | 765 EUR | 1.778 EUR | 1.775 EUR |
| Pflegegrad 5 | 947 EUR | 2.200 EUR | 2.005 EUR |
So funktioniert die Kombinationsleistung
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ermöglicht es, Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander zu kombinieren. Das ist besonders sinnvoll, wenn ein ambulanter Pflegedienst einen Teil der Pflege übernimmt und Angehörige den Rest leisten.
Die Berechnung funktioniert nach dem Prozentprinzip: Wird beispielsweise 60% der Pflegesachleistung ausgeschöpft, stehen dem Pflegebedürftigen noch 40% des Pflegegeldes zu. Diese anteilige Berechnung erfolgt automatisch durch die Pflegekasse.
Beispielrechnung: Kombinationsleistung bei Pflegegrad 3
- Sachleistung max.: 1.432 EUR/Monat
- Pflegedienst-Kosten: 859,20 EUR (= 60% der Sachleistung)
- Restliches Pflegegeld: 40% von 573 EUR = 229,20 EUR
- Gesamtleistung: 859,20 EUR + 229,20 EUR = 1.088,40 EUR
Verhinderungspflege: Entlastung für pflegende Angehörige
Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ist eine wichtige Leistung, die pflegenden Angehörigen eine Auszeit ermöglicht. Wenn die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Gründe verhindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflege.
- • Budget: Bis zu 1.612 EUR pro Kalenderjahr
- • Dauer: Maximal 6 Wochen (42 Tage) pro Jahr
- • Voraussetzung: Pflegegrad 2-5, Pflege seit mindestens 6 Monaten
- • Zusätzlich: 50% des Kurzzeitpflege-Budgets (bis zu 806 EUR) können für Verhinderungspflege genutzt werden
- • Pflegegeld: Während der Verhinderungspflege wird 50% des Pflegegeldes weitergezahlt
Der Entlastungsbetrag: 125 EUR monatlich
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI beträgt 125 EUR monatlich und steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er ist zweckgebunden und kann nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden:
- • Tagespflege und Nachtpflege
- • Kurzzeitpflege
- • Ambulante Pflegedienste (bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflege)
- • Angebote zur Unterstützung im Alltag (nach Landesrecht anerkannt)
Nicht verbrauchte Entlastungsbeträge können in das Folgejahr übertragen werden und müssen bis zum 30. Juni des Folgejahres verbraucht sein. Dies bietet Flexibilität bei der Inanspruchnahme der Leistungen.
Beratungseinsätze: Pflicht bei Pflegegeld-Bezug
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI durchführen lassen. Dabei kommt ein zugelassener Pflegedienst zu Ihnen nach Hause und überprüft, ob die Pflege sichergestellt ist. Die Beratungseinsätze sind kostenlos und dienen der Qualitätssicherung.
- • Pflegegrad 2 und 3: Beratungseinsatz halbjährlich (alle 6 Monate)
- • Pflegegrad 4 und 5: Beratungseinsatz vierteljährlich (alle 3 Monate)
- • Bei Versäumnis: Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder streichen
Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt
- 1. Antrag stellen: Formlosen Antrag bei der Pflegekasse (Teil der Krankenkasse) einreichen - telefonisch, schriftlich oder online.
- 2. Begutachtung: Der Medizinische Dienst (MD) vereinbart einen Termin für die häusliche Begutachtung. Bereiten Sie ein Pflegetagebuch vor.
- 3. Bescheid: Die Pflegekasse teilt innerhalb von 25 Arbeitstagen den Pflegegrad mit.
- 4. Widerspruch: Bei Ablehnung oder zu niedrigem Pflegegrad können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Tipps zur Optimierung Ihrer Pflegeleistungen
Praxis-Tipps für mehr Pflegeleistungen
- Höherstufung prüfen: Wenn sich der Pflegebedarf verschlechtert hat, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen.
- Entlastungsbetrag nutzen: Sparen Sie nicht genutzten Entlastungsbetrag an und nutzen Sie ihn gezielt für Tagespflege oder Betreuungsangebote.
- Kombileistung optimieren: Prüfen Sie, ob eine Kombination aus Sachleistung und Pflegegeld für Ihre Situation besser ist als reines Pflegegeld.
- Verhinderungspflege planen: Nutzen Sie den jährlichen Anspruch auf Verhinderungspflege rechtzeitig, er verfällt am Jahresende.
- Rentenansprüche: Pflegende Angehörige erhalten Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse - stellen Sie sicher, dass Sie gemeldet sind.
Stationäre Pflege: Leistungen und Eigenanteil
Bei stationärer Pflege (Pflegeheim) zahlt die Pflegekasse einen monatlichen Zuschuss, der nach Pflegegrad gestaffelt ist. Zusätzlich gibt es seit 2022 einen Leistungszuschlag, der den Eigenanteil an den Pflegekosten reduziert:
- • Im 1. Jahr: 15% Zuschlag auf den Eigenanteil
- • Im 2. Jahr: 30% Zuschlag
- • Im 3. Jahr: 50% Zuschlag
- • Ab dem 4. Jahr: 75% Zuschlag
Der Eigenanteil setzt sich zusammen aus dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Im Bundesdurchschnitt liegt der Gesamteigenanteil bei stationärer Pflege bei ca. 2.200-2.600 EUR pro Monat, wobei dieser durch den Leistungszuschlag deutlich reduziert werden kann.
Häufig gestellte Fragen zum Pflegegeld
Muss Pflegegeld versteuert werden?
Nein, Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei. Es muss weder vom Pflegebedürftigen noch vom pflegenden Angehörigen versteuert werden, solange es für tatsächlich erbrachte Pflegeleistungen verwendet wird.
Kann Pflegegeld rückwirkend beantragt werden?
Pflegeleistungen beginnen frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich. Daher ist es wichtig, den Antrag möglichst früh zu stellen, auch wenn die Begutachtung erst später erfolgt.
Was passiert mit dem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt?
Das Pflegegeld wird für die ersten 28 Tage eines Krankenhausaufenthalts oder einer Reha-Maßnahme in voller Höhe weitergezahlt. Ab dem 29. Tag wird die Zahlung eingestellt und nach der Entlassung wieder aufgenommen.
Häufig gestellte Fragen zum Pflegegeld-Rechner
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