Abgeltungsteuer-Rechner 2024/2025 Deutschland
Berechnen Sie kostenlos die Abgeltungsteuer auf Ihre Kapitalerträge. Unser Rechner berücksichtigt den Sparerpauschbetrag, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Günstigerprüfung für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne.
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Sparerpauschbetrag 2026
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € für Ledige und 2.000 € für Verheiratete (Zusammenveranlagung). Kapitalerträge bis zu dieser Höhe sind steuerfrei. Stellen Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank.
⚖️ Rechtlicher Hinweis
Diese Berechnung dient nur zur groben Orientierung und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Die steuerliche Behandlung kann sich ändern und hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Konsultieren Sie bitte einen Steuerberater für verbindliche Auskünfte. Alle Angaben ohne Gewähr.
Die Abgeltungsteuer in Deutschland: Alles was Sie wissen müssen
Die Abgeltungsteuerwurde zum 1. Januar 2009 in Deutschland eingeführt und stellt eine pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen dar. Mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) vereinfacht sie die Besteuerung von Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen erheblich. Der Name "Abgeltungsteuer" kommt daher, dass mit der Zahlung die Steuerpflicht auf Kapitalerträge grundsätzlich "abgegolten" ist.
Vor der Einführung der Abgeltungsteuer wurden Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45% versteuert. Die pauschale Besteuerung mit 25% war damals als Vereinfachung und teilweise Entlastung für Sparer und Anleger gedacht. Ob die Abgeltungsteuer in Zukunft bestehen bleibt, wird politisch kontrovers diskutiert.
Berechnung der Abgeltungsteuer: Schritt für Schritt
Die Berechnung der Abgeltungsteuer erfolgt in mehreren Schritten:
Berechnungsformel:
- Brutto-Kapitalerträge ermitteln: Zinsen + Dividenden + Kursgewinne
- Sparerpauschbetrag abziehen: 1.000 € (Ledige) / 2.000 € (Verheiratete)
- Abgeltungsteuer berechnen: Steuerpflichtiger Betrag × 25%
- Solidaritätszuschlag: Abgeltungsteuer × 5,5%
- Kirchensteuer (optional): Ermäßigte Abgeltungsteuer × 8% oder 9%
Rechenbeispiel:
- Kapitalerträge: 5.000 €
- Sparerpauschbetrag: - 1.000 €
- Zu versteuern: 4.000 €
- Abgeltungsteuer (25%): 1.000 €
- Solidaritätszuschlag (5,5%): 55 €
- Gesamt: 1.055 € Steuer → 3.945 € netto
Kirchensteuer und Abgeltungsteuer: Die Besonderheit
Bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern wird die Abgeltungsteuer ermäßigt, da die Kirchensteuer als Sonderausgabe mindernd berücksichtigt wird. Die Formel lautet:
Ermäßigter Abgeltungsteuersatz = 25% ÷ (1 + Kirchensteuersatz)
| Kirchensteuer | Ermäßigter Satz | Gesamtbelastung | Bundesländer |
|---|---|---|---|
| Keine | 25,00% | 26,375% | - |
| 8% | 23,15% | 27,82% | Bayern, Baden-Württemberg |
| 9% | 22,94% | 27,99% | Alle anderen Bundesländer |
Seit 2015 wird die Kirchensteuer auf Kapitalerträge automatisch über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhoben. Ihre Bank fragt den Kirchensteuerstatus automatisch ab. Sie können dem Datenabruf widersprechen, müssen die Kirchensteuer dann aber selbst in der Steuererklärung angeben.
Günstigerprüfung: Wann lohnt sich der persönliche Steuersatz?
Die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG ist eine wichtige Option für Anleger mit niedrigem Einkommen. Sie ermöglicht es, Kapitalerträge statt mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25% mit dem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
- Wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25% liegt
- Das ist typischerweise bei einem zu versteuernden Einkommen bis ca. 20.000 € der Fall
- Besonders relevant für: Studenten, Rentner mit niedrigem Einkommen, Geringverdiener, Kinder mit Kapitalerträgen
- Die Prüfung ist risikofrei: Das Finanzamt wendet automatisch die günstigere Variante an
So beantragen Sie die Günstigerprüfung:
- Füllen Sie die Anlage KAP Ihrer Einkommensteuererklärung aus
- Kreuzen Sie in Zeile 4 "Günstigerprüfung" an
- Tragen Sie alle Kapitalerträge ein (Steuerbescheinigung Ihrer Bank)
- Das Finanzamt berechnet automatisch, welche Variante günstiger ist
- Bereits einbehaltene Abgeltungsteuer wird ggf. erstattet
Sparerpauschbetrag optimal nutzen
Der Sparerpauschbetrag ist Ihr jährlicher steuerfreier Betrag für Kapitalerträge. Seit 2023 beträgt er 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare (zuvor 801 € bzw. 1.602 €). Um den Pauschbetrag optimal zu nutzen, beachten Sie folgende Tipps:
- Freistellungsauftrag einrichten: Ohne Auftrag behält die Bank automatisch Steuern ein
- Aufteilung auf Banken: Verteilen Sie den Pauschbetrag auf die Banken, bei denen Sie die höchsten Erträge erwarten
- Jährlich prüfen: Passen Sie die Verteilung an, wenn sich Ihre Anlagesituation ändert
- Ehepaare: Nutzen Sie den Gesamtbetrag von 2.000 €, auch wenn nur ein Partner Erträge hat
- Kinder: Auch minderjährige Kinder haben einen eigenen Sparerpauschbetrag von 1.000 €
Wichtig: Der Sparerpauschbetrag wird automatisch berücksichtigt, wenn ein Freistellungsauftrag bei der Bank vorliegt. Die Gesamtsumme aller Freistellungsaufträge darf den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Bei zu hohen Freistellungen drohen Nachzahlungen und ggf. Zinsen.
Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen
Die Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen unterliegt in Deutschland besonderen Regeln, die seit der Einführung der Abgeltungsteuer gelten:
Allgemeine Verlustverrechnung
Verluste aus Kapitalanlagen können grundsätzlich mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden. Der sogenannte Verlustverrechnungstopf wird von Ihrer Bank automatisch geführt. Nicht verrechnete Verluste werden ins nächste Jahr vorgetragen.
Besonderheit: Aktienverlustvverrechnung
Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kapitalerträgen ist nicht möglich. Diese Einschränkung gilt seit 2009 und wird oft kritisiert.
Termingeschäfte: 20.000 €-Grenze
Seit 2021 dürfen Verluste aus Termingeschäften (z.B. Optionen, Futures) nur noch bis 20.000 Euro pro Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Überschüssige Verluste werden auf Folgejahre vorgetragen. Diese Regelung ist umstritten und Gegenstand laufender Klagen.
ETFs und Investmentfonds: Teilfreistellung verstehen
Seit der Investmentsteuerreform 2018 gelten für Investmentfonds und ETFs besondere Teilfreistellungen, die die effektive Steuerbelastung reduzieren:
| Fondstyp | Teilfreistellung | Effektiver Steuersatz |
|---|---|---|
| Aktienfonds / Aktien-ETF | 30% | 18,46% (statt 26,375%) |
| Mischfonds | 15% | 22,42% |
| Immobilienfonds | 60% | 10,55% |
| Ausländische Immobilienfonds | 80% | 5,28% |
| Rentenfonds / Geldmarktfonds | 0% | 26,375% |
Die Teilfreistellung kompensiert die auf Fondsebene bereits gezahlten Steuern und soll eine Doppelbesteuerung vermeiden. Sie wird automatisch von der Bank berücksichtigt und gilt sowohl für Ausschüttungen als auch für Kursgewinne beim Verkauf.
Steuertipps für Kapitalanleger
- Freistellungsauftrag richtig verteilen: Richten Sie bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag ein und verteilen Sie den Sparerpauschbetrag optimal.
- Günstigerprüfung nutzen: Bei niedrigem Einkommen die Anlage KAP ausfüllen und Günstigerprüfung beantragen.
- NV-Bescheinigung: Bei sehr geringem Einkommen (unter Grundfreibetrag) eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen.
- Verluste realisieren: Zum Jahresende Verlustpositionen verkaufen, um Gewinne zu kompensieren.
- Verlustbescheinigung beantragen: Bis 15. Dezember bei der Bank beantragen, um Verluste bankübertgreifend zu verrechnen.
- Thesaurierende ETFs: Bei Buy-and-Hold-Strategien können thesaurierende ETFs steuerlich effizienter sein (Steuerstundungseffekt).
- Ehepartner-Depot: Nutzen Sie den doppelten Sparerpauschbetrag bei Zusammenveranlagung.
- Ausländische Quellensteuer: Prüfen Sie, ob ausländische Quellensteuern korrekt angerechnet wurden.
Häufig gestellte Fragen zum Abgeltungsteuer-Rechner
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