Zum Inhalt springen
Zurück zum Blog

Kindesunterhalt 2026: Düsseldorfer Tabelle – So viel steht Ihrem Kind wirklich zu

Jedes Jahr wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert – und jedes Jahr stehen Tausende getrennte Eltern vor der gleichen Frage: Wie viel Unterhalt muss ich zahlen? Oder: Bekommt mein Kind wirklich genug? Die Antwort ist leider nicht so einfach, wie einen Betrag aus einer Tabelle abzulesen. Zwischen Kindergeld-Anrechnung, Selbstbehalt und Einkommensbereinigung lauern Fallstricke, die Hunderte Euro pro Monat ausmachen können. Nutzen Sie unseren Unterhalts-Rechner, um Ihren konkreten Fall durchzurechnen.

Die Düsseldorfer Tabelle 2026: Was ist neu?

Die Düsseldorfer Tabelle wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und dient als bundesweite Richtlinie für den Kindesunterhalt. Sie ist zwar nicht gesetzlich bindend, wird aber von nahezu allen Familiengerichten in Deutschland angewendet.

Die wichtigsten Änderungen für 2026:

  • Mindestunterhalt gestiegen: Der Mindestunterhalt für Kinder wurde erneut angehoben, um den gestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung zu tragen.
  • Selbstbehalt angepasst: Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei 1.450 Euro, für nicht Erwerbstätige bei 1.200 Euro.
  • Einkommensgruppen aktualisiert: Die Einkommensstufen wurden leicht nach oben angepasst.

Die Einkommensstufen: So lesen Sie die Tabelle richtig

Die Düsseldorfer Tabelle teilt das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in 15 Einkommensstufen ein:

  • Stufe 1: bis 2.100 Euro netto – Mindestunterhalt
  • Stufe 2: 2.101–2.500 Euro
  • Stufe 3: 2.501–2.900 Euro
  • Stufe 4: 2.901–3.300 Euro
  • Stufe 5: 3.301–3.700 Euro
  • Stufen 6–15: Steigerung in 400-Euro-Schritten bis über 11.000 Euro

Wichtig: Es zählt das bereinigte Nettoeinkommen – also das Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 % oder Nachweis), Schulden, die vor der Trennung entstanden sind, und weiterer abzugsfähiger Posten.

Altersgruppen: So viel Unterhalt steht Kindern zu

Die Tabelle unterscheidet vier Altersgruppen, da der Bedarf mit dem Alter steigt:

Altersgruppe 1 (0–5 Jahre) – Mindestunterhalt 2026:

  • Stufe 1: 480 Euro
  • Stufe 3: 533 Euro
  • Stufe 5: 586 Euro

Altersgruppe 2 (6–11 Jahre):

  • Stufe 1: 551 Euro
  • Stufe 3: 612 Euro
  • Stufe 5: 673 Euro

Altersgruppe 3 (12–17 Jahre):

  • Stufe 1: 645 Euro
  • Stufe 3: 716 Euro
  • Stufe 5: 788 Euro

Altersgruppe 4 (ab 18 Jahre):

  • Stufe 1: 689 Euro
  • Stufe 3: 765 Euro
  • Stufe 5: 842 Euro

Der Kindergeld-Trick: Was Sie wirklich zahlen müssen

Viele Eltern übersehen einen entscheidenden Punkt: Das Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet. Und zwar unterschiedlich, je nachdem ob das Kind minderjährig oder volljährig ist.

Bei minderjährigen Kindern: Das Kindergeld (2026: 250 Euro pro Kind) wird zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet, also 125 Euro. Der Zahlbetrag ist somit der Tabellenbetrag minus 125 Euro.

Beispielrechnung – Kind, 8 Jahre, Vater verdient 3.200 Euro netto (Stufe 4):

  • Tabellenbetrag: ca. 642 Euro
  • Abzüglich halbes Kindergeld: –125 Euro
  • Zahlbetrag: 517 Euro pro Monat

Bei volljährigen Kindern: Das volle Kindergeld (250 Euro) wird angerechnet. Der Zahlbetrag ist der Tabellenbetrag minus 250 Euro.

Der Selbstbehalt: Wann Sie weniger zahlen dürfen

Der Selbstbehalt schützt den Unterhaltspflichtigen vor der eigenen Verarmung. Dem zahlenden Elternteil muss immer ein Mindestbetrag zum Leben bleiben:

  • Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern: 1.450 Euro/Monat
  • Nicht-Erwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern: 1.200 Euro/Monat
  • Gegenüber volljährigen Kindern: 1.750 Euro/Monat
  • Gegenüber Ehegatten: 1.600 Euro/Monat

Im Selbstbehalt enthalten sind 520 Euro für Warmmiete. Liegt Ihre tatsächliche Miete darüber, kann der Selbstbehalt erhöht werden – allerdings nur in angemessenem Rahmen.

Der Mangelfall: Was passiert, wenn das Geld nicht reicht?

Ein Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt für alle Berechtigten zu zahlen und gleichzeitig den eigenen Selbstbehalt zu wahren.

Beispiel – Mangelfall:

  • Nettoeinkommen: 2.000 Euro
  • Selbstbehalt: 1.450 Euro
  • Verfügbar für Unterhalt: 550 Euro
  • Zwei Kinder (5 und 9 Jahre), Mindestunterhalt nach Kindergeldabzug: 355 + 426 = 781 Euro
  • Mangel: 231 Euro – der Unterhalt wird anteilig gekürzt

In diesem Fall bekommt jedes Kind nur einen anteiligen Betrag. Die Kürzung erfolgt im Verhältnis der jeweiligen Unterhaltsansprüche zueinander.

Unterhalt für volljährige Kinder: Die besonderen Regeln

Ab dem 18. Geburtstag ändern sich die Spielregeln grundlegend:

  • Beide Eltern sind barunterhaltspflichtig – nicht nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.
  • Das volle Kindergeld (250 Euro) wird angerechnet.
  • Der angemessene Selbstbehalt steigt auf 1.750 Euro.
  • Privilegiert volljährige Kinder (unter 21, im Haushalt eines Elternteils, Schüler) werden wie minderjährige Kinder behandelt.

Bedarf eines Studenten mit eigenem Haushalt (2026): Der Regelbedarf liegt bei 930 Euro (inklusive 410 Euro Warmmiete). Davon werden 250 Euro Kindergeld abgezogen, sodass beide Eltern zusammen 680 Euro aufbringen müssen – aufgeteilt nach ihrem jeweiligen Einkommen.

Unterhalt ändern: Wann und wie?

Unterhalt ist nicht in Stein gemeißelt. Eine Anpassung ist möglich bei:

  • Wesentlicher Einkommensänderung: Gehaltserhöhung, Jobverlust, Berufsunfähigkeit
  • Änderung der Düsseldorfer Tabelle: Jährliche Aktualisierung kann den Betrag verändern
  • Alterssprung des Kindes: Wechsel in eine höhere Altersgruppe
  • Änderung der Kinderzahl: Geburt weiterer Kinder kann den Unterhalt für bestehende Kinder beeinflussen

Eine Anpassung sollten Sie immer schriftlich geltend machen. Der neue Betrag gilt ab dem Monat, in dem Sie zur Auskunft über Ihr Einkommen aufgefordert werden.

5 teure Fehler beim Kindesunterhalt

  1. Das bereinigte Nettoeinkommen falsch berechnen: Viele vergessen abzugsfähige Posten wie berufsbedingte Aufwendungen, Kreditraten oder Vorsorgeaufwendungen. Das kann den Unterhalt um eine ganze Stufe verändern.
  2. Kindergeld-Anrechnung übersehen: Der Tabellenbetrag ist nicht der Zahlbetrag! Die Kindergeld-Anrechnung spart bei minderjährigen Kindern 125 Euro monatlich.
  3. Sonderbedarf und Mehrbedarf ignorieren: Kieferorthopädie, Nachhilfe oder Klassenfahrten können als Sonder- oder Mehrbedarf zusätzlich zum Tabellenunterhalt geltend gemacht werden.
  4. Auskunftspflicht missachten: Beide Eltern sind zur Auskunft über ihr Einkommen verpflichtet. Wer sich weigert, riskiert eine gerichtliche Schätzung – meist zu Ungunsten des Verweigerers.
  5. Unterhalt nicht titulieren lassen: Ein Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, notarielle Vereinbarung oder Gerichtsbeschluss) schützt beide Seiten und sichert den Unterhaltsanspruch.

Praktisches Beispiel: Was bleibt am Ende?

Situation: Vater, 38 Jahre, Nettoeinkommen 3.800 Euro, zwei Kinder (4 und 10 Jahre)

  • Berufsbedingter Aufwand (5 %): –190 Euro
  • Bereinigtes Netto: 3.610 Euro → Stufe 5
  • Kind 1 (4 Jahre, Stufe 5): 586 Euro – 125 Euro Kindergeld = 461 Euro
  • Kind 2 (10 Jahre, Stufe 5): 673 Euro – 125 Euro Kindergeld = 548 Euro
  • Gesamter Unterhalt: 1.009 Euro/Monat
  • Verbleibend: 3.610 – 1.009 = 2.601 Euro (über dem Selbstbehalt von 1.450 Euro)

Fazit: Kennen Sie Ihre Rechte – und Pflichten

Kindesunterhalt ist kein Thema, bei dem man sich auf Hörensagen verlassen sollte. Die Düsseldorfer Tabelle bietet einen klaren Rahmen, aber die individuelle Berechnung ist komplex. Berücksichtigen Sie alle Abzüge, prüfen Sie den Selbstbehalt und vergessen Sie nicht die Kindergeld-Anrechnung.

Berechnen Sie Ihren konkreten Fall mit unserem Unterhalts-Rechner. Und wenn Sie sich gerade in einer Trennung befinden, werfen Sie auch einen Blick auf unseren Scheidungskosten-Rechner – damit Sie wissen, was finanziell auf Sie zukommt.