Krankengeld-Rechner 2025 - Berechnung für Deutschland
Berechnen Sie kostenlos Ihr Krankengeld nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben. Unser Rechner berücksichtigt die 6-wöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und das anschließende Krankengeld der Krankenkasse nach SGB V § 47-51.
Krankengeld-Rechner
🏥Zahlungsübersicht:
Krankengeld auf einen Blick
- 1-6 Wochen: 100% Gehalt vom Arbeitgeber
- Ab Woche 7: 70% brutto, max. 90% netto
- Dauer: Max. 78 Wochen in 3 Jahren
- Zahlung: Durch Ihre Krankenkasse
- Rechtslage: SGB V § 47-51
Was ist Krankengeld? Der vollständige Leitfaden für Deutschland
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die Ihr Einkommen sichert, wenn Sie längerfristig arbeitsunfähig erkranken. In Deutschland haben Sie bei Krankheit zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber für 6 Wochen (42 Kalendertage). Danach übernimmt Ihre Krankenkasse mit dem Krankengeld gemäß § 44 ff. SGB V (Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch).
Das System der Lohnfortzahlung und des Krankengeldes schützt Arbeitnehmer vor finanziellen Notlagen bei Krankheit und ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems. Während der Arbeitgeber in den ersten 6 Wochen das volle Gehalt zahlt, reduziert sich das Einkommen ab der 7. Woche auf etwa 70-90% des vorherigen Nettoeinkommens.
Wichtige Fristen bei Krankheit
- Tag 1-3: Krankmeldung beim Arbeitgeber (telefonisch/schriftlich)
- Ab Tag 4: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich
- Tag 1-42: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (100% Gehalt)
- Ab Tag 43: Krankengeld durch die Krankenkasse (70% brutto, max. 90% netto)
- Bis zu 78 Wochen: Maximale Bezugsdauer wegen derselben Krankheit
Entgeltfortzahlung: Die ersten 6 Wochen
Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
In Deutschland haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Der Arbeitgeber zahlt für maximal 6 Wochen (42 Kalendertage) das volle Gehalt weiter.
Voraussetzungen für Entgeltfortzahlung:
- • Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen ununterbrochen
- • Die Arbeitsunfähigkeit wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt
- • Sie haben Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit informiert
- • Ab dem 4. Krankheitstag liegt eine ärztliche Bescheinigung vor (AU-Bescheinigung)
- • Die Arbeitsunfähigkeit wird durch die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) nachgewiesen
Wichtig: Die 6-Wochen-Frist bezieht sich auf dieselbe Erkrankung. Wenn Sie innerhalb von 6 Monaten erneut wegen derselben Krankheit ausfallen, wird die bereits in Anspruch genommene Entgeltfortzahlung angerechnet. Bei einer neuen, anderen Erkrankung beginnt die 6-Wochen-Frist jedoch von vorne.
Beispiel: Entgeltfortzahlung bei wiederholter Krankheit
Situation: Sie waren 3 Wochen wegen einer Grippe krank. 4 Wochen später werden Sie erneut wegen der Grippe arbeitsunfähig.
Ergebnis: Sie haben nur noch Anspruch auf 3 Wochen Entgeltfortzahlung (6 Wochen minus bereits beanspruchte 3 Wochen). Danach zahlt die Krankenkasse.
Aber: Wären Sie stattdessen wegen einer Sportverletzung ausgefallen, hätten Sie erneut 6 Wochen Anspruch gehabt, da es eine andere Erkrankung ist.
Was zahlt der Arbeitgeber während der Entgeltfortzahlung?
Der Arbeitgeber zahlt das Arbeitsentgelt in der Höhe, die Sie ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Das umfasst:
- Grundgehalt / Stundenlohn
- Regelmäßig gezahlte Zuschläge (z.B. Schichtzulagen, Überstundenvergütung)
- Provisionen und Prämien (soweit regelmäßig)
- Vermögenswirksame Leistungen
- Sachbezüge (z.B. Dienstwagen, Verpflegung)
Nicht enthalten sind einmalige oder unregelmäßige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Bonuszahlungen, die nicht zum laufenden Arbeitsentgelt gehören.
Krankengeld: Ab der 7. Woche (Tag 43)
Berechnung des Krankengeldes nach SGB V § 47
Nach Ablauf der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld. Die Höhe richtet sich nach § 47 SGB V und beträgt:
Krankengeldhöhe:
- •70% des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts
Berechnet aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate - •Maximal 90% des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts
Diese Grenze verhindert, dass das Krankengeld höher ist als das Nettogehalt - •Begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze
2025: 62.100€/Jahr bzw. 5.175€/Monat → max. ca. 116€/Tag Krankengeld
Rechenbeispiel: Krankengeld-Berechnung 2025
Ausgangsdaten:
- Bruttogehalt: 3.500€ / Monat
- Nettogehalt: 2.250€ / Monat
- Arbeitstage pro Monat: 30 (für die Berechnung)
Schritt 1: 70% des Bruttogehalts
3.500€ × 70% = 2.450€ / Monat
2.450€ ÷ 30 Tage = 81,67€ / Tag
Schritt 2: 90% des Nettogehalts
2.250€ × 90% = 2.025€ / Monat
2.025€ ÷ 30 Tage = 67,50€ / Tag
Ergebnis:
Es gilt der niedrigere Wert: 67,50€ pro Tag
Monatlich: ca. 2.025€ (67,50€ × 30 Tage)
Beitragsbemessungsgrenze und maximales Krankengeld
Das Krankengeld ist nach oben begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für 2025 liegt diese bei:
Beitragsbemessungsgrenzen 2025:
- Jährlich: 62.100€
- Monatlich: 5.175€
- Täglich: 166,25€ (5.175€ ÷ 31,13 Tage/Monat im Durchschnitt)
Maximales Krankengeld pro Tag:
70% von 166,25€ = 116,38€
Maximales Krankengeld pro Monat:
ca. 3.491€ (30 × 116,38€)
Selbst wenn Ihr Bruttogehalt höher liegt als die Beitragsbemessungsgrenze, erhalten Sie maximal 116,38€ Krankengeld pro Tag.
Krankengeld-Dauer: Wie lange wird gezahlt?
78-Wochen-Regelung nach § 48 SGB V
Das Krankengeld wird für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt. Diese Regelung ist in § 48 SGB V festgelegt und dient der zeitlichen Begrenzung der Lohnersatzleistung.
Wichtig: 78 Wochen insgesamt, nicht 78 Wochen Krankengeld!
Die 78 Wochen umfassen sowohl die Entgeltfortzahlung als auch das Krankengeld:
- • 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
- • + 72 Wochen Krankengeld durch die Krankenkasse
- • = Insgesamt 78 Wochen Einkommenssicherung
Nach Ablauf dieser 78 Wochen endet der Anspruch auf Krankengeld wegen dieser Erkrankung.
Was bedeutet "dieselbe Krankheit"?
Die 78-Wochen-Frist bezieht sich auf dieselbe Krankheit oder Krankheitsfolge. Entscheidend ist, ob die neue Arbeitsunfähigkeit medizinisch auf dieselbe Grunderkrankung zurückzuführen ist.
Beispiele:
- Dieselbe Krankheit: Bandscheibenvorfall → Reha → erneute Rückenbeschwerden wegen des Bandscheibenvorfalls = zählt zur gleichen Erkrankung
- Andere Krankheit: Bandscheibenvorfall → vollständig genesen → 6 Monate später Depression = neue Erkrankung, neue 78-Wochen-Frist
- Grenzfall: Im Zweifelsfall entscheidet der Medizinische Dienst (MD) der Krankenkassen über den Zusammenhang
Was passiert nach 78 Wochen?
Nach Ausschöpfung der 78-Wochen-Frist haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
| Option | Voraussetzungen | Leistungshöhe |
|---|---|---|
| Arbeitslosengeld I | Arbeitsfähigkeit muss gegeben sein, mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können | 60% bzw. 67% des vorherigen Nettogehalts (mit Kind) |
| Erwerbsminderungsrente | Dauerhaft weniger als 6 Stunden (teilweise EM) bzw. 3 Stunden (volle EM) arbeitsfähig | Abhängig von Versicherungszeiten und Einkommen, meist niedriger als Krankengeld |
| Aussteuerungsbetrag | Automatische Übergangszahlung für max. 1 Monat bis zur Klärung der Anschlussleistung | Höhe des bisherigen Krankengeldes |
| Grundsicherung (Bürgergeld) | Wenn keine anderen Leistungen greifen und Bedürftigkeit besteht | Regelbedarf + Wohnkosten (563€ Regelsatz 2025 für Alleinstehende) |
Krankengeld beantragen: So gehen Sie vor
Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1: Krankmeldung beim Arbeitgeber
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich (am ersten Krankheitstag) über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Dies kann telefonisch, per E-Mail oder über andere im Betrieb übliche Wege erfolgen. Teilen Sie mit, wie lange Sie voraussichtlich ausfallen werden.
Schritt 2: Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU)
Gehen Sie zum Arzt und lassen Sie sich arbeitsunfähig schreiben. Ab dem 4. Krankheitstag benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung. Seit 2023 erfolgt dies über die eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), die der Arzt direkt an Ihren Arbeitgeber und die Krankenkasse übermittelt.
Schritt 3: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber zahlt für die ersten 6 Wochen (42 Kalendertage) Ihr volles Gehalt weiter. Sie müssen hierfür nichts weiter unternehmen, außer die AU-Bescheinigungen einzureichen bzw. sicherzustellen, dass die eAU übermittelt wurde.
Schritt 4: Antrag auf Krankengeld bei der Krankenkasse
Wenn absehbar ist, dass Sie länger als 6 Wochen krank sind, stellen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Krankengeld bei Ihrer Krankenkasse. Dies sollte spätestens ab der 7. Woche geschehen.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Krankengeld (Formular der Krankenkasse)
- Fortlaufende AU-Bescheinigungen vom Arzt
- Gehaltsabrechnung (zur Berechnung der Krankengeldhöhe)
- ggf. Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber
Schritt 5: Krankengeld-Zahlung beginnt ab Tag 43
Die Krankenkasse zahlt das Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (dem Tag nach Ende der Entgeltfortzahlung). Die Zahlung erfolgt in der Regel wöchentlich oder monatlich auf Ihr Konto. Sie müssen weiterhin regelmäßig AU-Bescheinigungen einreichen.
Schritt 6: Medizinischer Dienst (MD) Prüfung
Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst (MD) beauftragen, Ihre Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Dies geschieht meist nach einigen Wochen Krankengeld-Bezug. Folgen Sie den Anweisungen der Krankenkasse und stellen Sie sich ggf. beim MD vor.
Besondere Situationen beim Krankengeld
Krankengeld bei Arbeitslosigkeit
Auch wenn Sie arbeitslos sind und Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen, haben Sie Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie arbeitsunfähig werden.
Krankengeld bei ALG I-Bezug:
- • Die Krankenkasse zahlt Krankengeld in Höhe des entgangenen Arbeitslosengeldes
- • Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsunfähig melden
- • Während der Arbeitsunfähigkeit ruht die Arbeitsvermittlung
- • Das Krankengeld wird von der Krankenkasse gezahlt, nicht von der Agentur für Arbeit
- • Nach Genesung müssen Sie sich wieder arbeitsuchend melden
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) gibt es kein Krankengeld von der Krankenkasse. Stattdessen läuft das Bürgergeld während der Krankheit weiter, allerdings entfallen eventuelle Eingliederungsleistungen.
Krankengeld bei Kinderkrankheit
Wenn Ihr Kind erkrankt und Sie es betreuen müssen, haben Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V).
Kinderkrankengeld 2025:
- Anspruchsdauer: 10 Arbeitstage pro Kind und Elternteil (Alleinerziehende: 20 Tage)
- Mehrere Kinder: Maximal 25 Tage pro Elternteil (Alleinerziehende: 50 Tage)
- Höhe: 90% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts
- Voraussetzung: Kind ist unter 12 Jahre alt und gesetzlich versichert
- Bescheinigung: Ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes erforderlich
Krankengeld während der Schwangerschaft
Werden Sie während der Schwangerschaft arbeitsunfähig krank (nicht wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden), gelten die normalen Krankengeld-Regelungen:
- 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Danach Krankengeld von der Krankenkasse
- 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der Mutterschutz
- Ab Beginn des Mutterschutzes erhalten Sie Mutterschaftsgeld statt Krankengeld
Wichtig: Bei einem Beschäftigungsverbot wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden erhalten Sie Ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber (Mutterschutzlohn), nicht Krankengeld!
Steuern und Sozialversicherung beim Krankengeld
Ist Krankengeld steuerpflichtig?
Krankengeld selbst ist steuerfrei. Allerdings unterliegt es dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG.
Was bedeutet Progressionsvorbehalt?
Das Krankengeld wird bei der Berechnung des Steuersatzes für Ihre anderen Einkünfte berücksichtigt:
- • Das Krankengeld wird zu Ihrem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet
- • Daraus wird ein höherer Steuersatz ermittelt
- • Dieser höhere Steuersatz wird dann auf Ihr tatsächlich steuerpflichtiges Einkommen angewendet
- • Folge: Sie zahlen mehr Steuern auf Ihr übriges Einkommen
- • In der Steuererklärung muss das Krankengeld in der Anlage N angegeben werden
Sozialversicherungsbeiträge während des Krankengeldbezugs
Während Sie Krankengeld beziehen, bleiben Sie sozialversichert. Die Beiträge werden wie folgt gehandhabt:
| Versicherung | Beitragspflichtig? | Wer zahlt? |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Nein | Keine Beiträge (Sie sind ja bereits krankenversichert) |
| Rentenversicherung | Ja | Krankenkasse zahlt den Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) |
| Arbeitslosenversicherung | Ja | Krankenkasse zahlt den Gesamtbeitrag |
| Pflegeversicherung | Ja | Krankenkasse zahlt den Gesamtbeitrag |
Vorteil: Sie erwerben weiterhin Rentenansprüche und sind in allen Sozialversicherungen geschützt. Die Beiträge werden auf Basis des Krankengeldes berechnet und von der Krankenkasse übernommen – Sie müssen nichts zusätzlich zahlen.
Häufige Fehler und Probleme beim Krankengeld
Fehler 1: Antrag zu spät gestellt
Viele Versicherte stellen den Krankengeld-Antrag erst, wenn die Entgeltfortzahlung bereits beendet ist. Das kann zu Zahlungsverzögerungen führen.
Lösung: Stellen Sie den Antrag spätestens in der 5.-6. Krankheitswoche, wenn absehbar ist, dass Sie länger ausfallen.
Fehler 2: Fehlende oder verspätete AU-Bescheinigungen
Ohne lückenlose AU-Bescheinigungen kann die Krankenkasse die Zahlung einstellen oder verweigern.
Lösung: Sorgen Sie dafür, dass Ihr Arzt die Folgebescheinigungen direkt an die vorherige AU anschließt. Prüfen Sie, ob die eAU korrekt übermittelt wurde.
Fehler 3: Termin beim Medizinischen Dienst (MD) versäumt
Wenn die Krankenkasse Sie zum Medizinischen Dienst einlädt und Sie den Termin ohne triftigen Grund versäumen, kann das Krankengeld eingestellt werden.
Lösung: Nehmen Sie alle Termine wahr oder sagen Sie rechtzeitig ab und begründen Sie dies (z.B. bei Bettlägerigkeit).
Fehler 4: Arbeitgeberwechsel nicht gemeldet
Wenn Sie während des Krankengeldbezugs den Arbeitgeber wechseln oder das Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie dies der Krankenkasse umgehend mitteilen.
Lösung: Informieren Sie Ihre Krankenkasse sofort über Änderungen im Beschäftigungsverhältnis.
Fehler 5: Nebentätigkeit während des Krankengeldbezugs
Wenn Sie während der Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgehen, kann dies zum Verlust des Krankengeldanspruchs führen.
Lösung: Jede Tätigkeit während der AU muss mit Ihrer Krankenkasse abgestimmt werden. Auch leichte Tätigkeiten (z.B. Heimarbeit) können problematisch sein.
Wiedereingliederung: Das Hamburger Modell
Die stufenweise Wiedereingliederung (oft "Hamburger Modell" genannt) ermöglicht es Ihnen, nach längerer Krankheit schrittweise wieder in den Beruf zurückzukehren.
So funktioniert das Hamburger Modell:
- 1. Ärztlicher Wiedereingliederungsplan: Ihr Arzt erstellt einen Stufenplan, wie Sie Ihre Arbeitszeit schrittweise steigern (z.B. Woche 1-2: 3 Std./Tag, Woche 3-4: 5 Std./Tag, ab Woche 5: Vollzeit).
- 2. Zustimmung des Arbeitgebers: Ihr Arbeitgeber muss dem Plan zustimmen. Er ist nicht dazu verpflichtet, sollte aber im Interesse Ihrer Gesundheit kooperieren.
- 3. Sie gelten weiterhin als arbeitsunfähig: Während der Wiedereingliederung sind Sie offiziell noch krank und erhalten weiterhin Krankengeld (oder Übergangsgeld von der Rentenversicherung).
- 4. Kein Arbeitsentgelt: Der Arbeitgeber zahlt während der Wiedereingliederung kein Gehalt, da Sie formal arbeitsunfähig sind.
- 5. Dauer: Die Wiedereingliederung dauert meist 6 Wochen bis 6 Monate, je nach Gesundheitszustand.
Vorteil: Sie gewöhnen sich behutsam an die Arbeitsbelastung, ohne finanziellen Druck. Bei Rückschlägen kann die Wiedereingliederung jederzeit abgebrochen werden, ohne dass Sie Ihren Krankengeldanspruch verlieren.
Rechtliche Grundlagen: SGB V §§ 44-52
Das Krankengeld ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt. Die wichtigsten Paragrafen:
| Paragraf | Inhalt |
|---|---|
| § 44 SGB V | Anspruch auf Krankengeld: Grundsätzliche Voraussetzungen |
| § 45 SGB V | Kinderkrankengeld: Anspruch bei Erkrankung des Kindes |
| § 46 SGB V | Beginn und Ende des Krankengeldanspruchs |
| § 47 SGB V | Höhe des Krankengeldes: 70% brutto, max. 90% netto |
| § 48 SGB V | Dauer des Krankengeldbezugs: 78 Wochen in 3 Jahren |
| § 49 SGB V | Ruhen des Anspruchs: Wann Krankengeld nicht gezahlt wird |
| § 50 SGB V | Berechnung bei schwankendem Arbeitsentgelt |
| § 51 SGB V | Zahlung des Krankengeldes an Arbeitgeber (in besonderen Fällen) |
Zusätzlich relevant:
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG): Regelt die 6-wöchige Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- § 275 SGB V: Medizinischer Dienst (MD) – Prüfung der Arbeitsunfähigkeit
- § 146 SGB III: Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit
- § 32b EStG: Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer
Zusammenfassung: Krankengeld in Deutschland
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- ✓Entgeltfortzahlung: 6 Wochen (42 Tage) 100% Gehalt vom Arbeitgeber nach EFZG
- ✓Krankengeld: Ab Tag 43, zahlt die Krankenkasse nach SGB V § 47
- ✓Höhe: 70% brutto, maximal 90% netto des vorherigen Gehalts
- ✓Maximum 2025: Ca. 116€/Tag (3.491€/Monat) wegen Beitragsbemessungsgrenze
- ✓Dauer: Maximal 78 Wochen in 3 Jahren wegen derselben Krankheit
- ✓Antrag: Rechtzeitig bei der Krankenkasse stellen (spätestens ab Woche 6)
- ✓AU-Bescheinigung: Lückenlos vom Arzt (eAU seit 2023)
- ✓Steuern: Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
- ✓Sozialversicherung: Beitragspflichtig zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (zahlt die Krankenkasse)
- ✓Nach 78 Wochen: Arbeitslosengeld I, Erwerbsminderungsrente oder Grundsicherung möglich
Unser Krankengeld-Rechner hilft Ihnen:
- • Ihr individuelles Krankengeld präzise zu berechnen
- • Die Entgeltfortzahlung für die ersten 6 Wochen zu ermitteln
- • Den Unterschied zwischen Brutto- und Nettogehalt zu berücksichtigen
- • Die Beitragsbemessungsgrenze automatisch einzubeziehen
- • Ihre finanzielle Situation bei längerer Krankheit einzuschätzen
- • Alle Berechnungen nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben 2025
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Häufig gestellte Fragen zum Krankengeld-Rechner
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