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Kindergeld-Rechner 2024 - Wie viel Kindergeld steht Ihnen zu?

Berechnen Sie schnell und einfach Ihr Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Ab 2024 erhalten Sie einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind – unabhängig von der Anzahl Ihrer Kinder.

Kindergeld-Rechner

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Kindergeld pro Kind:250,00 €/Monat
Monatlich gesamt (0 Kinder):0,00 €
Jährlich (12 Monate):0,00 €
BKGG 2024: Kindergeld beträgt einheitlich €250/Monat pro Kind. Anspruch bis 18 Jahre (25 bei Ausbildung/Studium). Einkommensunabhängig.
⚠️ Rechtlicher Hinweis: Dieser Rechner dient nur der Orientierung und ersetzt keine professionelle Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung. Alle Berechnungen sind unverbindliche Schätzungen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder die zuständige Behörde.

Kindergeld 2024 - Schnellübersicht

  • Betrag: 250€/Monat pro Kind
  • Altersgrenze: Bis 18 Jahre (25 bei Ausbildung)
  • Einkommensgrenze: Keine (einkommensunabhängig)
  • Rückwirkend: Bis zu 6 Monate
  • Auszahlung: Monatlich von Familienkasse

Was ist Kindergeld? Die staatliche Familienförderung

Kindergeld ist eine der wichtigsten staatlichen Familienleistungen in Deutschland. Es handelt sich um eine monatliche finanzielle Unterstützung, die Eltern für ihre Kinder erhalten – unabhängig vom Einkommen. Das Kindergeld dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und soll Familien finanziell entlasten.

Die rechtliche Grundlage bildet das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in Verbindung mit dem Einkommensteuergesetz (§§ 62-78 EStG). Das Kindergeld wird von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und ist steuerfrei.

Wichtige Änderung 2024

Ab Januar 2024 wurde das Kindergeld auf einheitlich 250 Euro pro Monat und Kind erhöht. Die frühere Staffelung nach Geburtenreihenfolge wurde damit abgeschafft.

Vorher: 1. Kind 219€, 2. Kind 219€, 3. Kind 225€, ab 4. Kind 250€
Ab 2024: Jedes Kind einheitlich 250€

Kindergeld 2024: Aktuelle Beträge und Höhe

Mit der Reform des Bundeskindergeldgesetzes wurde das Kindergeld zum 1. Januar 2024 deutlich vereinfacht und erhöht. Die neue Regelung sieht einen einheitlichen Betrag für alle Kinder vor.

KindKindergeld 2024Jährlich
1. Kind250€ pro Monat3.000€
2. Kind250€ pro Monat3.000€
3. Kind250€ pro Monat3.000€
Ab 4. Kind250€ pro Monat3.000€

Berechnungsbeispiele für Familien:

  • 1 Kind: 250€/Monat = 3.000€/Jahr
  • 2 Kinder: 500€/Monat = 6.000€/Jahr
  • 3 Kinder: 750€/Monat = 9.000€/Jahr
  • 4 Kinder: 1.000€/Monat = 12.000€/Jahr

Anspruch auf Kindergeld: Wer bekommt es?

Der Anspruch auf Kindergeld ist im Bundeskindergeldgesetz klar geregelt. Grundsätzlich haben alle Personen Anspruch, die in Deutschland wohnen oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.

Voraussetzungen für Kindergeldanspruch:

  1. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (oder unbeschränkte Steuerpflicht)
  2. Kindschaftsverhältnis: Leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder oder Enkelkinder
  3. Haushaltszugehörigkeit: Das Kind lebt im Haushalt des Anspruchsberechtigten
  4. Altersgrenzen werden eingehalten (siehe unten)

Besondere Personengruppen:

EU-Bürger und Ausländer

EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland oder deutscher Erwerbstätigkeit haben vollen Kindergeldanspruch. Nicht-EU-Ausländer benötigen eine Niederlassungserlaubnis oder bestimmte Aufenthaltstitel.

Grenzgänger

Personen, die in Deutschland arbeiten, aber im EU-Ausland wohnen, können unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld beziehen. Es gelten besondere Regelungen zur Vermeidung von Doppelzahlungen.

Entwicklungshelfer und Missionare

Deutsche Staatsangehörige im Ausland können unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld erhalten, z.B. als Entwicklungshelfer oder Missionare.

Altersgrenze: Wie lange gibt es Kindergeld?

Die Altersgrenze für das Kindergeld hängt von der Lebenssituation des Kindes ab. Das BKGG sieht unterschiedliche Altersgrenzen vor.

SituationAltersgrenzeVoraussetzungen
GrundanspruchBis 18. GeburtstagKeine weiteren Voraussetzungen
In Ausbildung/StudiumBis 25. GeburtstagSchulbesuch, Berufsausbildung oder Studium
AusbildungsplatzsucheBis 25. GeburtstagBei Agentur für Arbeit gemeldet
ÜbergangszeitBis 25. GeburtstagMax. 4 Monate zwischen zwei Ausbildungen
FreiwilligendienstBis 25. GeburtstagFSJ, FÖJ, Bundesfreiwilligendienst
Kind mit BehinderungKeine AltersgrenzeBehinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten, Kind kann nicht selbst für Unterhalt sorgen

Wichtig: Erwerbstätigkeit nach Erstausbildung

Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird Kindergeld nur noch gezahlt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Beispiel: Wer nach dem Bachelor-Abschluss einen Master macht, erhält weiterhin Kindergeld bis 25 – aber nur, wenn die Nebentätigkeit maximal 20 Std./Woche beträgt. Minijobs und kurzfristige Beschäftigungen sind unschädlich.

Kindergeld beantragen: So geht's

Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt – es muss beantragt werden. Der Antrag erfolgt schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.

Schritt-für-Schritt-Anleitung:

  1. 1. Formular besorgen
    Laden Sie das Formular "Antrag auf Kindergeld" (KG1) von der Website der Bundesagentur für Arbeit herunter oder holen Sie es bei Ihrer Familienkasse ab.
  2. 2. Formular ausfüllen
    Tragen Sie Ihre persönlichen Daten, die Steuer-Identifikationsnummer von Ihnen und Ihrem Kind sowie Angaben zu Ihrem Kind ein. Bei mehreren Kindern füllen Sie die Anlage Kind für jedes weitere Kind aus.
  3. 3. Nachweise beifügen
    Legen Sie folgende Unterlagen bei: Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes (im Original, wird zurückgeschickt), ggf. Schulbescheinigung/Immatrikulationsbescheinigung bei Kindern über 18, bei Pflegekindern: Pflegevertrag.
  4. 4. Antrag abschicken
    Senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag mit allen Nachweisen per Post an Ihre zuständige Familienkasse. Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrer letzten Ziffer Ihrer Kindergeldnummer bzw. nach Ihrem Wohnort.
  5. 5. Bescheid abwarten
    Nach 4-6 Wochen erhalten Sie einen Bescheid über die Bewilligung. Das Kindergeld wird dann rückwirkend ab dem Geburtsmonat des Kindes bzw. ab Antragsmonat (bis zu 6 Monate zurück) ausgezahlt.

Benötigte Unterlagen im Überblick:

  • Antrag auf Kindergeld (Formular KG1)
  • Geburtsurkunde des Kindes (Original)
  • Steuer-Identifikationsnummer von Kind und Antragsteller
  • Bei Kindern über 18: Schul-/Ausbildungs-/Studienbescheinigung
  • Bei Alleinerziehenden: ggf. Haushaltsbescheinigung
  • Bei Behinderung: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Attest

Tipp: Frühzeitig beantragen!

Stellen Sie den Kindergeldantrag am besten direkt nach der Geburt Ihres Kindes. So stellen Sie sicher, dass Sie keine Zahlungen verlieren.

Die Geburtsurkunde erhalten Sie vom Standesamt. Viele Standesämter bieten mittlerweile an, die Geburtsurkunde direkt im für Kindergeld erforderlichen Format auszustellen.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was ist günstiger?

In Deutschland gibt es zwei Möglichkeiten der steuerlichen Kinderförderung: das monatlich ausgezahlte Kindergeld und den steuerlichen Kinderfreibetrag. Das Finanzamt prüft automatisch, welche Variante für Sie günstiger ist (Günstigerprüfung).

Der Kinderfreibetrag 2024:

Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Komponenten:

  • Kinderfreibetrag: 3.192€ pro Kind und Elternteil (6.384€ bei Zusammenveranlagung)
  • BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung): 1.464€ pro Elternteil (2.928€ zusammen)
  • Gesamt: 6.612€ pro Kind bei Zusammenveranlagung

Der Kinderfreibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindert so die Steuerlast. Bei höherem Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Freibetrag größer als das ausgezahlte Kindergeld.

Günstigerprüfung: Automatische Berechnung

So funktioniert die Günstigerprüfung:

  1. Sie erhalten zunächst monatlich Ihr Kindergeld (250€/Monat = 3.000€/Jahr)
  2. In der Steuererklärung geben Sie Kindergeld und Kinderfreibetrag an
  3. Das Finanzamt berechnet Ihre Steuer einmal mit und einmal ohne Kinderfreibetrag
  4. Wenn die Steuerersparnis durch den Freibetrag größer ist als das Kindergeld, wird die Differenz erstattet
  5. Das bereits erhaltene Kindergeld wird auf die Steuerersparnis angerechnet

Ab welchem Einkommen lohnt der Kinderfreibetrag?

Jahreseinkommen (zu versteuern)VorteilhafterZusätzlicher Vorteil
Bis ca. 35.000€Kindergeld-
35.000€ - 65.000€Kindergeld (meist)Minimal
Ab ca. 65.000€KinderfreibetragMehrere hundert Euro/Jahr
Ab ca. 100.000€KinderfreibetragÜber 1.000€/Jahr möglich

Rechenbeispiel Spitzenverdiener:

Familie mit 2 Kindern, zu versteuerndes Einkommen: 120.000€

Kindergeld: 2 × 250€/Monat = 500€/Monat = 6.000€/Jahr

Kinderfreibetrag: 2 × 6.612€ = 13.224€ × Grenzsteuersatz 42% = 5.554€ Steuerersparnis

Steuerersparnis (5.554€) ist kleiner als Kindergeld (6.000€)

Ergebnis: Kindergeld bleibt günstiger. Ab ca. 140.000€ wäre der Freibetrag besser.

Sonderfälle und besondere Situationen

1. Kindergeld bei Behinderung

Für Kinder mit Behinderung gelten besondere Regelungen. Wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld zeitlich unbegrenzt gezahlt – also auch über das 25. Lebensjahr hinaus.

Voraussetzungen für unbegrenztes Kindergeld:

  • Die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten
  • Das Kind ist aufgrund der Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten
  • Nachweis: Schwerbehindertenausweis oder ärztliches Gutachten

2. Kindergeld im Studium

Studierende erhalten bis zum 25. Geburtstag Kindergeld, solange sie immatrikuliert sind. Nach einem Bachelor-Abschluss wird das Kindergeld während des Masters nur weitergezahlt, wenn keine schädliche Erwerbstätigkeit vorliegt (mehr als 20 Std./Woche).

Wichtig für Studierende:

  • Semesterferien: Vollzeitarbeit ist unschädlich (zählt nicht mit)
  • Duales Studium: Kindergeld wird gezahlt, wenn das Studium im Vordergrund steht
  • Urlaubssemester: Nur bei Krankheit, Mutterschutz oder Auslandssemester kindergeldunschädlich
  • Promotionsstudium: Kindergeld nur bei Immatrikulation an Hochschule

3. Kindergeld während FSJ, FÖJ und Bundesfreiwilligendienst

Während eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) oder Bundesfreiwilligendienstes (BFD) wird Kindergeld bis zum 25. Geburtstag gezahlt. Diese Dienste gelten als ausbildungsfördernd.

4. Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche

Wenn Ihr Kind nach der Schule keinen Ausbildungsplatz findet, kann es sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend melden. Dann wird Kindergeld bis zum 25. Geburtstag gezahlt – vorausgesetzt, das Kind bemüht sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz.

5. Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen

In der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (z.B. zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn oder zwischen Bachelor und Master) wird Kindergeld für maximal 4 Monate gezahlt.

Auszahlung: Wann kommt das Kindergeld?

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Der genaue Auszahlungstermin richtet sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer.

Endziffer KindergeldnummerAuszahlungstag
0Anfang des Monats (ca. 3.-5.)
1Ca. 6.-8. des Monats
2Ca. 9.-11. des Monats
3Ca. 12.-14. des Monats
4Ca. 15.-17. des Monats
5Ca. 18.-20. des Monats
6Ca. 18.-20. des Monats
7Ca. 21.-23. des Monats
8Ca. 21.-23. des Monats
9Ende des Monats (ca. 26.-28.)

Kindergeld und andere Sozialleistungen

Kindergeldzuschlag (KiZ)

Familien mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den Kindergeldzuschlagbeantragen. Er beträgt bis zu 292 Euro pro Monat und Kind (Stand 2024) und wird gezahlt, wenn das Einkommen der Eltern für sich selbst, aber nicht für die gesamte Familie ausreicht.

Voraussetzungen für Kindergeldzuschlag:

  • Sie erhalten bereits Kindergeld
  • Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900€/Monat (Paare) bzw. 600€ (Alleinerziehende)
  • Mit dem KiZ würde Hilfebedürftigkeit vermieden (kein Bürgergeld nötig)
  • Vermögen und Einkommen werden angerechnet

Kindergeld und BAföG

Kindergeld zählt nicht als Einkommen des Kindes und wird beim BAföG nicht angerechnet. Studierende können also parallel BAföG und Kindergeld erhalten. Allerdings wird das Kindergeld bei der Berechnung des elterlichen Einkommens für den BAföG-Anspruch berücksichtigt.

Kindergeld und Bürgergeld

Bei Bezug von Bürgergeld (ehemals Hartz IV) wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes angerechnet und mindert den Bedarf. Faktisch fließt das Kindergeld also in die Berechnung des Bürgergelds ein.

Häufige Fehler und Probleme beim Kindergeldantrag

Fehler 1: Steuer-ID fehlt

Seit 2016 ist die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer von Kind und Antragsteller Pflicht. Ohne diese Nummer wird der Antrag nicht bearbeitet.

Lösung: Steuer-ID beim Bundeszentralamt für Steuern anfordern (dauert 2-3 Wochen).

Fehler 2: Zu spät beantragt

Kindergeld kann nur 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Wer zu spät den Antrag stellt, verliert Geld.

Lösung: Antrag direkt nach Geburt oder Umzug nach Deutschland stellen!

Fehler 3: Änderungen nicht mitgeteilt

Änderungen in der Lebenssituation (Kind beendet Ausbildung, nimmt Vollzeitjob auf, zieht aus) müssen der Familienkasse gemeldet werden. Sonst drohen Rückforderungen!

Lösung: Änderungen sofort schriftlich mitteilen.

Fehler 4: Nachweise fehlen

Bei Kindern über 18 muss jedes Jahr eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung eingereicht werden. Fehlt diese, wird das Kindergeld eingestellt.

Lösung: Bescheinigungen immer rechtzeitig (spätestens zum Semesterstart) einreichen.

Rechtliches: BKGG und EStG

Das Kindergeld ist im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Während das BKGG die Sozialleistung "Kindergeld" für Nicht-Steuerpflichtige regelt, ist das Kindergeld für Steuerpflichtige in §§ 62-78 EStG geregelt.

Wichtige Rechtsgrundlagen:

  • § 62 EStG: Anspruchsberechtigte Personen
  • § 63 EStG: Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird
  • § 66 EStG: Höhe des Kindergelds
  • § 70 EStG: Antragstellung und Auszahlung
  • § 31 EStG: Familienleistungsausgleich (Günstigerprüfung)

Kindergeld im EU-Ausland

EU-Bürger, die in Deutschland arbeiten, haben grundsätzlich Anspruch auf deutsches Kindergeld – auch wenn ihre Kinder im EU-Ausland leben. Es gelten jedoch besondere Regelungen zur Vermeidung von Doppelzahlungen.

Grundsätze bei EU-Sachverhalten:

  • Vorrangprinzip: Das Land, in dem ein Elternteil arbeitet, zahlt vorrangig
  • Differenzzahlung: Ist das ausländische Kindergeld höher, zahlt Deutschland nichts. Ist es niedriger, zahlt Deutschland die Differenz
  • Nachweis erforderlich: Bestätigung der ausländischen Behörde über dortige Leistungen

Zusammenfassung: Das Wichtigste zum Kindergeld

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Höhe 2024: Einheitlich 250€ pro Monat und Kind, unabhängig von der Reihenfolge
  • Einkommensunabhängig: Jede Familie erhält den gleichen Betrag
  • Altersgrenze: Bis 18 (grundsätzlich), bis 25 (in Ausbildung), unbegrenzt (bei Behinderung)
  • Antrag: Schriftlich bei Familienkasse, bis zu 6 Monate rückwirkend
  • Günstigerprüfung: Finanzamt prüft automatisch Kindergeld vs. Kinderfreibetrag
  • Auszahlung: Monatlich, Termin nach Endziffer der Kindergeldnummer
  • Änderungspflicht: Alle Änderungen (Ausbildung beendet, Job, Umzug) sofort melden!

Unser Kindergeld-Rechner hilft Ihnen:

  • • Schnell zu berechnen, wie viel Kindergeld Ihnen zusteht
  • • Monatliche und jährliche Gesamtbeträge zu ermitteln
  • • Ihre Familienfinanzen besser zu planen
  • • Die Höhe der staatlichen Unterstützung zu verstehen

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Häufig gestellte Fragen zum Kindergeld-Rechner

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